Datenschutzbeauftragter des Betriebs- und Personalrates


externer betrieblicher datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftragter des Betriebs- und Personalrates

Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus Art. 37 DS-GVO, § 38 BDSG und betrifft Verantwortliche und Auftragsverarbeiter.

Darüber, ob der Betriebs- und Personalrat Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO ist, herrschen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Dafür spricht, dass er allein über Zwecke und Mittel der von ihm durchgeführten Verarbeitungen personenbezogener Daten entscheide. Dagegen wird argumentiert, dass er Teil der Verantwortlichen Stelle ist.

Es kann daher derzeit nicht abschließend festgestellt werden, ob ein Betriebs- oder Personalrat einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss oder darf.

Allerdings kommt es grundsätzlich zu einem Interessenskonflikt zwischen dem Datenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wird von der Unternehmensleitung benannt und ist – wenn auch weisungsfrei – dieser zum Bericht verpflichtet. Soll der betriebliche Datenschutzbeauftragte nun gleichzeitig die Interessen des Betriebsrates vertreten, kann es zum Interessenskonflikt kommen.

Der Betriebs- und Personalrat seinerseits ist allerdings zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen verpflichtet, da er regelmäßig personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet. Es ist insbesondere auch die Erstellung eines Datenschutzkonzeptes erforderlich.

Gerne beraten wir Sie und finden gemeinsame Lösungen, wie der Datenschutz im Betriebs- und Personalrat sachgerecht umgesetzt werden kann.

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